Vorstand und Satzung

VORSTAND

Heimat- und Kulturverein Leidenhofen e.V.


Scheerengraben 4

35085 Leidenhofen

Tel. 06424-9210193

UNSER VORSTAND



KONRAD BIER

1. VORSITZENDER


konrad.bier@huk-leidenhofen.de

ANKE PREISS

KASSENWARTIN



MARGITTA REUTER

2. VORSITZENDE




GABRIELE BIER

BEISITZERIN



PETRA GRAU

BEISITZERIN



EVELYN GRANDMONTAGNE

SCHRIFTFÜHRERIN


Evelyn.grandmontagne@huk-leidenhofen.de

ALEXANDRA HAHN

BEISITZERIN


alexandra.hahn@huk-leidenhofen.de

SATZUNG

S a t z u n g

des Heimat- und Kulturvereins Leidenhofen

 

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

(1) Der Verein führt den Namen "Heimat- und Kulturverein Leidenhofen".

 

(2) Er hat seinen Sitz in Ebsdorfergrund, Ortsteil Leidenhofen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (Der Eintrag ist erfolgt: Amtsgericht Marburg Registernummer: VR 4726)

 

 

§ 2

Zweck und Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2) Der Satzungszweck des Vereins ist die Erinnerung an die Geschichte und die dörfliche Tradition von Leidenhofen wach zu halten, das heimatliche Brauchtum zu stärken und zu erhalten und die Leidenhöfer Kultur ebenso wie das Erscheinungsbild Leidenhofens zu pflegen und weiter zu entwickeln. Außerdem hat er das Ziel eine Dorfchronik zu erstellen und zu veröffentlichen.

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

Mitglieder

 

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die bereit ist, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die vorliegende Satzung anerkennt.

 

 

§ 4

Aufnahme in den Verein

 

(1) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich, auf einem Antragsformular des Vereins, zu beantragen.

 

(2) Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

 

(3) Über die Aufnahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung des Antrages ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

 

(4) Bei Ablehnung steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ablehnung an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig, der Rechtsweg gegen diese Entscheidung ist ausgeschlossen.

 

§ 5

Rechte der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme aller Einrichtungen des Vereins sowie aktives und passives Wahlrecht.

 

 

§ 6

Pflichten der Mitglieder

 

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied zur Anerkennung und Beachtung der Satzung, der Beschlüsse der Vereinsorgane, zur Mitarbeit an den Zielen des Vereins nach besten Kräften und zur pünktlichen Beitragszahlung.

 

 

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) freiwilligen Austritt, der dem Vorstand spätestens 14 Tage vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen ist,

b) Tod,

c) Ausschluss, der dem Betroffenen unter "Einschreiben" mit Begründung bekanntzugeben ist.

 

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt bei groben Verstößen gegen die Satzung sowie bei vorsätzlichem vereinsschädigendem Verhalten und bei Nichtzahlung der Beiträge.

 

(3) Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen das Beschwerderecht zu. Über die innerhalb eines Monats einzulegende Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

 

(4) Das ausgeschiedene Mitglied verliert alle Rechte am Vereinsvermögen.

 

 

§ 8

Beiträge – Geschäftsjahr

 

(1) Der von den Mitgliedern zu erhebende Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr werden von der

Mitgliederversammlung festgesetzt. Während des Jahres eintretende Mitglieder zahlen bei Eintritt in der ersten Jahreshälfte den vollen und bei Eintritt in der zweiten Jahreshälfte den halben Beitrag.

 

(2) Die Mitgliederversammlung kann Umlagen mit 2/3 Mehrheit für besondere Zwecke beschließen, sie dürfen jedoch nicht höher als zwei Jahresbeiträge sein.

 

(3) Der Jahresbeitrag ist jährlich im Monat Januar des Geschäftsjahres zu zahlen.

 

(4) Bei einem Rückstand von mehr als einem Jahresbeitrag ist der Tatbestand des § 7 Abs. 2 gegeben.

 

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 9

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand (§ 10)

2. die Mitgliederversammlung (§ 14)

3. Beirat (§ 15)

 

 

§ 10

Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus:

1. dem ersten Vorsitzenden

2. dem zweiten Vorsitzenden

3. dem Schriftführer

4. dem Kassenwart

5. drei Beisitzer

 

(2) Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren durch Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(3) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung der Vereinskasse und des Vereinsvermögens. Er beruft die Beiratsmitglieder.

 

(4) Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

 

 

§ 11

Der Vorsitzende

 

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Beide haben Alleinvertretungsmacht. Für das Innenverhältnis des Vereins wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des ersten Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

 

(2) Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die Mitgliederversammlungen und erstattet den Jahresbericht. Er muss eine Vorstandssitzung einberufen, wenn es ein Vorstandsmitglied unter Nennung der Gründe verlangt.

 

 

§ 12

Der Schriftführer

 

(1) Der Schriftführer ist verantwortlich für die Erledigung des Schriftverkehrs des Vereins, führt die Protokolle bei Vorstandssitzungen und bei Mitgliederversammlungen und besorgt die Einladungen der Mitglieder zu den Veranstaltungen des Vereins.

 

 

§ 13

Der Kassenwart

 

Der Kassenwart führt die Vereinskasse, ist für eine geordnete Buchführung verantwortlich und erstattet den Rechnungsbericht. Er hat seine Kassenführung vor der Mitgliederversammlung durch die zwei gewählten Rechnungsprüfer prüfen zu lassen.

 

 

§ 14

Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes, den Kassenbericht, den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen, erteilt dem Vorstand des Vereins Entlastung, wählt den Vorstand und die Rechnungsprüfer und setzt den Beitrag und die Aufnahmegebühr fest.

 

(2) Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung muß unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder im Gemeindemitteilungsblatt erfolgen.

 

(3) Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nicht in Sonderfällen eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wahlen erfolgen durch Stimmzettel, jedoch ist eine Wahl durch Handzeichen gestattet, wenn sich kein Einspruch dagegen erhebt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein besonderes Protokoll niederzuschreiben und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorsitzenden jederzeit einberufen werden, wenn Fragen zu entscheiden sind, die in dieser Satzung der Zuständigkeit einer Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder die grundsätzliche oder weiterführende Bedeutung haben. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

 

 

§ 15

Beirat

 

(1) Der Vorstand kann Fach- und Sachkundige Personen zur Unterstützung seiner Aufgaben in den Beirat berufen und ihnen die zu erfüllenden Aufgaben zuweisen.

 

(2) Der Vorstand kann ein Beiratsmitglied nach Erfüllung der übertragenen Aufgabe oder aus sonstigen Gründen abberufen. Eine besondere Begründung ist nicht erforderlich.

 

(3) Im übrigen ist die Mitgliedschaft im Beirat an die Wahlperiode des Vorstandes gebunden, d.h. der neu gewählte Vorstand bestellt seine Beiratsmitglieder.

 

 

§ 16

Rechnungsprüfer

 

(1) Den Rechnungsprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Zwischenprüfungen können durchgeführt werden.

 

(2) Die Rechnungsprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Die versetzte Wahl ist zulässig.

 

 

§ 17

Satzungsänderung

 

Änderungen dieser Satzung können nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit erfolgen. Die Satzungsänderung muss in der Tagesordnung enthalten sein.

 

 

§ 18

Auflösung

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen, wenn zu ihr ein Drittel aller Mitglieder erschienen ist und sich mit 3/4 Mehrheit für die Auflösung aussprechen. Ist die einberufene Versammlung infolge zu geringer Zahl der Anwesenden nicht beschlussfähig, so wird eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschlussfähig ist, aber zur Auflösung ebenfalls einer 3/4 Mehrheit bedarf.

 

(2) Die Auflösung muss erfolgen, wenn die Mitgliederzahl des Vereins unter sieben sinkt.

 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ebsdorfergrund, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Leidenhofen, den 05. Juni 2009




Der Text der Satzung ist hier als pdf-Dokument abrufbar: